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PDF-DokumentVerbraucherrechte-RL 2011/83/EU - VerbrR-RL

RICHTLINIE 2011/83/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Rechtsgebiet: AGB-Recht Vertragsrecht
Link: pdf.php?db=gesetze&nr=1090

PDF-DokumentVerbraucherschutz-RL 93/13/EWG - VerbrRL

Richtline 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Rechtsgebiet: AGB-Recht Vertragsrecht
Link: pdf.php?db=gesetze&nr=1091

PDF-DokumentVerbrauchsgüterkaufRL 1999/44/EG

RICHTLINIE 1999/44/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

Rechtsgebiet: AGB-Recht Vertragsrecht
Link: pdf.php?db=gesetze&nr=1092

PDF-DokumentEuGH, 13. Mai 2014 - C-131/12

Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2, 4, 12 und 14 - Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich - Internetsuchmaschinen - Verarbeitung von Daten, die in den Seiten einer Website enthalten sind - Suche, Indexierung und Speicherung solcher Daten - Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers - Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Umfang der Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers und der Rechte der betroffenen Person - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 8

1. Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 einzustufen ist und dass der Betreiber dieser Suchmaschinen als für diese Verarbeitung "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen ist.

2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.

3. Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.

4. Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen u. a. zu prüfen ist, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen - wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben - ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

Rechtsgebiet:
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PDF-Dokument2,2 Milliarden Euro Kernbrennstoffsteuer sind zu erstatten. - 4 V 154/13

FG Hamburg
11.04.2014
4 V 154/13

Das Finanzgericht Hamburg hat mit 27 Beschlüssen den Eilrechtsanträgen von fünf Kernkraftwerksbetreibern stattgegeben und damit die Hauptzollämter vorläufig verpflichtet, insgesamt über 2,2 Milliarden Euro Kernbrennstoffsteuer zu erstatten. Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht, Aufhebung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtmäßigkeit des KernbrStG

1. Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hält das Kernbrennstoffsteuergesetz für verfassungswidrig. Die Kernbrennstoffsteuer besteuere nicht den Verbrauch von Kernbrennstoffen oder elektrischen Strom, sondern sei eine Steuer zur Abschöpfung der Gewinne der Kraftwerkbetreiber. Deshalb habe sich der Bund zu Unrecht auf seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern berufen (im Anschluss an den Vorlagebeschluss des FG Hamburg an das BVerfG vom 29.1.2013, 4 K 270/11). 2. Die Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes ist ernsthaft zweifelhaft. Das in der europäischen Energiesteuerrichtlinie verankerte Prinzip der "Output-Besteuerung" verbietet es, neben dem elektrischen Strom selbst auch noch die Energieerzeugnisse zu besteuern, die zu seiner Produktion eingesetzt werden. Es ist durchaus möglich, dass dieses Verbot auch die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannten Kernbrennstoffe erfasst (im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg an den EuGH vom 19.11.2013, 4 K 122/13).

3. Um das Bestehen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zu begründen, ist der Hinweis auf ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen zu den maßgeblichen Fragen an den EuGH hinreichend, dessen Ausgang nicht vorhersehbar ist.

4. Veränderte Umstände, die die Zulässigkeit eines Änderungsantrags nach § 69 Abs. 6, Satz 2 FGO begründen, liegen vor, wenn zu den entscheidungserheblichen Fragen zwischenzeitlich ein konkreter Normenkontrollantrag an das BVerfG oder ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet worden ist.

5. Für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wegen ernstlicher Zweifel, ob das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Gesetz unionsrechtmäßig ist, bedarf es über die in § 69 FGO ausdrücklich benannten Voraussetzungen hinaus keines besonderen Interesses des Antragstellers an der Gewährung von Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung.

6. Das für die Gewährung von einstweiligen Rechtsschutzes wegen ernstlicher Zweifel, ob das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Gesetz verfassungsmäßig ist, von Teilen der Rechtsprechung verlangte besondere Aussetzungs- oder Aufhebungsinteresse ist dann gegeben, wenn das Gesetz dem BVerfG im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens zur Prüfung vorgelegt worden ist. Dies gilt auch für Vorlagebeschlüsse eines Finanzgerichts.

RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 1, Abs. 2;
RL 2003/96/EG Art. 2 Abs.1, Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a);
GG Art. 100 Abs. 1;
FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 Satz 2; §115 Abs. 2, § 128 Abs. 3 Satz 2

Rechtsgebiet:
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PDF-Dokument16. BImSchV - Verkehrslärmverordnung

Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes

Erste Ausfertigung 12.06.1990

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verdnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2269)

Rechtsgebiet: Lärmschutz
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PDF-DokumentDas neue Bauvertragsrecht

Rechtsgebiet:
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PDF-DokumentVOB/A 01.03.2019

Der Text der neuen VOB/A 2019

Rechtsgebiet: Vergaberecht
Link: pdf.php?db=gesetze&nr=1097

PDF-DokumentVOB/A 01.03.2019 - Der Einführungserlass

Rechtsgebiet: Vergaberecht
Link: pdf.php?db=gesetze&nr=1098

PDF-DokumentVOB/A 01.03.2019 - Synopse 2016 - 2019

Rechtsgebiet: Vergaberecht
Link: pdf.php?db=gesetze&nr=1099

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