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Urteil der Woche

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beA (Prozeßrecht)
BGH - LG Koblenz - AG Andernach
28.2.2024
IX ZB 30/23

Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes ("für") bei der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht.

ZPO § 130a Abs 3 S 1

Am häufigsten aufgerufene Urteile der letzten 7 Tage

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Glücksspiel (Sonstige Rechtsgebiete)
OLG Stuttgart - LG Ulm
12.4.2024
5 U 149/23
Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter von unerlaubten Online-Glücksspielen
BGB § 812 Abs 1, § 817, § 823 Abs 2, § 852, § 199 Abs 1...
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2021 (BauR - Baurecht)
BauR 01/2021 - Inhaltsverzeichnis...
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Tiere (Vertragsrecht)
BGH - OLG München - LG München II
9.11.2021
VI ZR 87/20
Für die Bemessung des Schadens bei Verlust einer Sache kommt es auf deren objektive Eigenschaften an (hier: Wiederbeschaffungswert bei Verlus...

Interessante Urteile

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Abnahme (Baurecht)
OLG Celle - LG hannover
10.8.2017
6 U 54/16

Bauvertrag: Abnahme der Rohbauarbeiten durch Fortführung des Baus und Inbetriebnahme des Objekts

Lehnt der Auftraggeber die Abnahme wegen "gravierender Mängel" (hier: der Rohbauarbeiten) ab, liegt in der Fortführung des Baus und der Inbetriebnahme des Objekts keine Abnahme.(Rn.11)

BGB § 640, § 641 Abs 1 S 1
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GmbH-Recht (Gesellschaftsrecht), Handelsregister (Gesellschaftsrecht)
OLG Brandenburg - AH Frankfurt/Oder
20.3.2024
7 W 10/24

Die Verlegung des Satzungssitzes einer GmbH in das Ausland kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

GmbHG § 4a
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Baumängelrecht (Baurecht), Gewährleistungsrecht (Baurecht), Sicherheitsleistung (Baurecht)
OLG Hamburg - LG Hamburg
26.1.2024
4 U 4/23

1. Beanstandet der Bauherr Fehler bei der Bauausführung nur unter dem Gesichtspunkt, dass diese nachteilige Auswirkungen auf den Schallschutz hätten, so bedarf die Fehlerbehauptung keiner weiteren Aufklärung, wenn sowohl das vom Bauherrn als vertragsgemäß behauptete als auch auch das durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier Ausführung erreichbare erhöhte Schallschutzniveau tatsächlich erreicht ist und eine sachverständige Beurteilung auch sonst keine Hinweise auf etwaige Schallschutzdefizite ergibt.

2. Es ist kein gerichtliches Geständnis i.S.d. § 288 ZPO, wenn eine Partei auf Rückfrage die vom Gericht im Rahmen seines Sachberichts vorgenommene Einteilung des Tatsachenvortrags in streitig und unstreitig lediglich als zutreffend bezeichnet.

3. Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert keinen über etwaige Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Druckzuschlag nach § 641 Abs. 3 BGB. Sie ist nur anhand der voraussichtlich zu zu sichernden Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. Ggf. ist daher ein Austausch der Bürgschaft gegen eine herabgesetzten, auf das Sicherungsinteresse begrenzte Bürgschaftserklärung vorzunehmen.

4. Weil zwischen der Klage auf Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft und der Gewährleistungswiderklage wirtschaftliche Gleichwertigkeit i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG besteht, entspricht der höhere Gegenstandswert der Gewährleistungswiderklage dem Gesamtstreitwert.
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Sonstiges (Schadensrecht), Haftungsrecht (Schadensrecht), Tierhaltung (Schadensrecht)
OLG Koblenz - LG Trier
8.5.1991
5 U 1812/90

Pferdehalterhaftung: Verwendung von Nutzpferden als Zugtiere bei Karnevalsumzug; unberechenbares Verhalten bei Kaltblütern

1. Benutzt ein Pferdehalter die Tiere im allgemeinen als Holzrückpferde im Wald und setzt er sie ausnahmsweise bei einem Karnevalsumzug als Zugtiere vor einer alten Feuerwehrspritze ein, so kann er sich gleichwohl auf das Entlastungsprivileg für Nutztiere (BGB § 833 S 2) berufen.

2. Auch bei zwei "lammfrommen" Kaltblütern ist ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht ausgeschlossen.

3. Bleibt unklar, warum Pferde ausgebrochen sind, so geht diese Unklarheit zu Lasten des Halters.

BGB § 833 S 2
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Verkehrssicherungspflicht (Schadensrecht)
LG Trier
7.2.1995
1 S 150/94

Verkehrssicherungspflichten des Leiters eines Karnevalsumzuges: Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauer

Es gehört nicht zu den Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Karnevalszuges, den Teilnehmern des Umzuges Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauermenge zu geben.

BGB § 823 Abs 1

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Anwalt

Volker Gerstner

Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht
Internationales Recht
Wirtschaftsrecht

06222 / 388956
http://www.ra-gerstner.de
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Rechtsanwalt Ulrich Gentner


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